Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Der VNW-Landesverband Schleswig-Holstein e.V. vertritt vertritt gegenwärtig (Stand 1. Juli 2023) die Interessen von 95 Wohnungsgenossenschaften, kommunalen und sozialorientierten privaten Wohnungsunternehmen sowie Fördermitgliedern aus Schleswig-Holstein.
Zusammen bewirtschaften sie 135.800 eigene Wohnungen und geben weit mehr als 300.000 Menschen im Land ein sicheres Zuhause.
Die Mitgliedsunternehmen investieren jedes Jahr rund 500 Millionen Euro in ihre Bestände und leisten damit durch Neubau, Sanierung und Schaffung lebenswerter Wohnquartiere für alle Generationen einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die Mitgliedsunternehmen des VNW-Landesverbands Schleswig-Holstein repräsentieren 25 Prozent aller Mietwohnungen im Land. Die monatliche Nettokaltmiete liegt bei den VNW-Unternehmen im Durchschnitt bei 6,46 Euro pro Quadratmeter.
Der Landesvorstand gewährleistet zusammen mit der Geschäftsführung eine an den aktuellen Themen und Aufgaben ausgerichtet Arbeit und Interessenvertretung. In vier eigenständigen Bezirksarbeitsgemeinschaften (BAG Mitte, BAG Nord, BAG Süd-West und BAG Süd-Ost) werden die regionalen Einzelinteressen der Mitgliedsunternehmen gebündelt.
VNW-Mitgliedsunternehmen sind Bestandshalter, die regelmäßig auf viele Jahrzehnte, oft eine über hundertjährige erfolgreiche Unternehmensgeschichte zurückblicken können. Sie bauen, um zu bleiben. In guten wie in weniger guten Zeiten ist die Wohnungswirtschaft unter dem Dach des VNW ein zentraler Akteur zur Sicherung eines bedarfsgerechten Wohnraumangebots. Bedarfsgerecht ist, was in Punkto Qualität und Bezahlbarkeit den Anforderungen und Möglichkeiten der allermeisten Menschen entspricht.
Der Landesverband pflegt eine gute, auf tragfähige Lösungen zielende Zusammenarbeit mit den im Bereich Wohnen rahmensetzenden Akteuren. Auf allen Ebenen. Unter anderem werden auf Kooperation angelegte Vereinbarungen geschlossen und gepflegt. Beispiele sind der Klimapakt Wohnen, die Offensive für bezahlbares Wohnen, das Bündnis für den Glasfaserausbau oder der Flüchtlingspakt.
Marcel Sonntag, Vorstandsvorsitzender NEUE LÜBECKER Norddeutsche Baugenossenschaft eG, ist Vorsitzender des VNW-Landesverbands Schleswig-Holstein e.V.:
„Die Wohnungswirtschaft will und wird bauen! Das ist seit jeher unser Daseinszweck, unsere Kernkompetenz. Wo Bedarf ist und man uns lässt, machen wir genau das. Wir bauen: öffentlich gefördert und freifinanziert. Und wir bleiben. In Schleswig-Holstein sind wir starke Partner der Kommunen und Kreise. Unterstützt werden wir durch eine verlässliche, kreative Förderbank und kompetente Ansprechpartner in der Landesregierung. So erreichen wir gemeinsam viel für die, um die es letztlich geht: die Menschen im Land.“ (Marcel Sonntag)
Foto: Bertold Fabricius/Pressebilde.de
Satzung VNW Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Satzung des VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 26. Februar 2016 eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel am 28. Juli 2016 unter der Nummer VR 1568 KI
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Landesverband führt den Namen VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. (Kurzform: VNW SH) Er ist eine selbständige Untergliederung des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck des Landesverbandes
1. Der Landesverband hat den Zweck - in Abstimmung mit dem Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.:
a) die wohnungspolitischen Interessen seiner Mitglieder in Abstimmung auf der Orts-, Kreis- und Landesebene zu vertreten und zu fördern sowie die Mitglieder zu beraten;
b) die Mitglieder durch einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch in allen Aufgabenbereichen der Wohnungswirtschaft zu informieren.
2. Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Landesverbandes sind die Unternehmen, die Mitglied im Verband nord-deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) sind und in Schleswig-Holstein Wohnungsbestände haben.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 stellt der Vorstand durch Beschluss fest.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem VNW. Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Fortbestand des Landesverbandes nicht berührt. Dem ausgeschiedenen Mitglied stehen Rechtsansprüche an das etwaige Vermögen des Landesverbandes nicht zu.
4. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung des Landesverbandes gem. § 2 dieser Satzung bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch zu nehmen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Landesverbandes einzuhalten und die von den Organen des Landesverbandes gefassten Beschlüsse zu beachten sowie sie bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die laufenden Aufwendungen des Landesverbandes trägt der VNW.
4. Im Falle der Nichterfüllung der satzungsmäßigen Pflichten durch ein Mitgliedsunternehmen kann der Vorstand des Landesverbandes beim Vorstand des VNW den Ausschluss des Unternehmens aus dem Verband beantragen.
§ 5 - Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Bezirksarbeitsgemeinschaften
c) der Vorstand
d) die Geschäftsführung.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Landesverbandes zur gemeinsamen Ausübung ihrer Mitgliedsrechte. Sie wird einberufen vom Vorsitzenden des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte in einer Jahreshauptversammlung zusammen.
Daneben beruft der Vorstand nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen ein, die der Erörterung wichtiger Themen dienen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung mit mindestens einer Frist von drei Wochen vorher.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie durch ¼ der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich beantragt wird.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes.
5. Jedes Mitgliedsunternehmen hat eine Stimme. Entsprechend der Anzahl der Wohnungen stehen den Mitgliedern außerdem Zusatzstimmen entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 6 der VNW-Satzung zu.
bei 101 - 500 Wohnungen = 1 Zusatzstimme
bei 501 - 1.000 Wohnungen = 2 Zusatzstimmen
bei 1.001 - 3.000 Wohnungen = 3 Zusatzstimmen
bei 3.001 - 5.000 Wohnungen = 4 Zusatzstimmen
bei mehr als 5.000 Wohnungen = 5 Zusatzstimmen
Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch einen stimmberechtigten Vertreter aus. Die Erteilung von Stimmvollmachten an andere Mitgliedsunternehmen - außerhalb von Geschäftsbesorgungsverhältnissen und Unternehmensverbünden - ist ausgeschlossen. Die stimmberechtigten Vertreter haben sich durch die vom Landesverband ausgegebenen Stimmkarten auszuweisen. An der Mitgliederversammlung können sonstige Vertreter von Mitgliedsunternehmen des Landesverbandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über:
a) die Berichte des Vorstandes einschließlich des Geschäftsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2, S. 2
d) Änderung der Satzung des Landesverbandes
e) Auflösung des Landesverbandes.
8. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
§ 7 - Die Bezirksarbeitsgemeinschaften
1. Der Vorstand bildet durch Beschlussfassung im Satzungsgebiet des Landesverbandes vier Bezirksarbeitsgemeinschaften, die ihre Tätigkeit innerhalb der von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gegebenen Richtlinien selbständig wahrnehmen.
2. Sie wählen für ihren Bezirk einen BAG-Vorsitzenden, der dem Vorstand oder der Geschäftsführung eines Mitgliedsunternehmens angehören muss. Die BAG-Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen ihrer BAG. Jede BAG entsendet ihren Vorsitzenden in den Vorstand des Landesverbandes.
3. Die Teilnahme an den Versammlungen der Bezirksarbeitsgemeinschaft ist allen Mitgliedsunternehmen möglich, die im jeweiligen Bezirk über Wohnungsbestände verfügen. Das Stimmrecht kann in der Bezirksarbeitsgemeinschaft ausgeübt werden, in der das Mitglied seinen Sitz oder zu der es seinen Beitritt erklärt hat.
§ 8 - Vorstand und Geschäftsführung
1. Der Vorstand besteht aus 8 Personen.
2. Die BAG-Vorsitzenden sind Mitglied im Vorstand. Gleiches gilt für den amtierenden Sprecher der Wohnungsbaugenossenschaften Schleswig-Holstein. Drei weitere Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von Abs. 7 gewählt.
3. Mindestens 6 Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung eines Mitgliedsunternehmens angehören.
4. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 2, Satz 3 gewählt werden. Sie endet mit dem Abschluss der Jahreshauptversammlung des dritten Kalenderjahres, welches auf den Beginn der Amtszeit folgt.
5. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften wählen das von ihnen zu entsendende Mitglied frühestens 3 Monate, jedoch spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Mitglieder gem. Absatz 2, Satz 3 gewählt werden. Eine Ersatzwahl nach vorzeitigem Ausscheiden eines entsandten Vorstandsmitgliedes findet innerhalb von 3 Monaten statt.
Scheidet eines der nach Abs. 2, Satz 3 gewählten Mitglieder aus, so findet die Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.
6. Erneute Entsendung sowie Wiederwahl sind zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch spätestens mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Mitglied sein 67. Lebensjahr vollendet oder die Wählbarkeitsvoraussetzung entfällt.
7. In der Zusammensetzung des Vorstandes sollen sich die Rechtsformen Genossenschaft und Gesellschaft
angemessen widerspiegeln.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den in der Satzung bestimmten Aufgaben.
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Für die Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes bestellt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. einen Geschäftsführer.
9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter als geschäftsführenden Vorstand. Hiervon soll mindestens ein Vertreter aus dem Bereich der Genossenschaften und ein weiterer Vertreter aus dem Bereich der Gesellschaften kommen.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
10. Der Vorstand kann sich durch Berufung sonstiger in der Wohnungswirtschaft erfahrener Persönlichkeiten ergänzen, diese haben beratende Stimme.
§ 9 - Auflösung des Landesverbandes
1. Bei Auflösung des Landesverbandes gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
§ 10 - Übergangsvorschrift
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2016 beraten und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.